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säumt, zu restituiren, deutet aber sonst mit keiner Silbe
die Absicht an, dar erwähnte Rechtsmittel auszudeh-
n en. Dazu lag auch um so weniger Veranlassung vor,
als die Bedingungen desselben wesentlich erleichtert wor-
den sind, und der Berkl. offenbar früher, wo er zur be-
stimmten Stunde erscheinen mußte, mehr Nachsicht in
Anspruch nebmen konnte, als jetzt, wo ihm eine vierzehn-
tägige Frist zur formlosen Erklärung seiner Nichtaner-
kennung des Anspruchs gegeben wird.
Das schlagendste Argument aber, welches gegen die
Ansicht des Oberlandesgerichts spricht, ist folgendes:
Restitution ist nur gegen ein Kontumazial-Erkrnnt-
niß möglich. Das ObcrlandcSgericht nimmt das Vor-
handensein eines solchen an. Allein dem Verklagten
war in Gemäßheit des §. 28. cit. das Präjudiz der
§§. 9. il). und 23. 24. der V. von 1833 gestellt wor-
den. Es sollten „alle streitigen, von dem Nichterschie-
nenen angeführten, mit Beweismitteln nicht unterstützten
Thatsachen für« nicht angeführt, so wie alle von dem
Ausbleibendcn vorzulegenden Urkunden als nicht beige-
bracht erachtet, alle von dem Gegentheil angeführten
Thatsachen aber, denen noch nicht ausdrücklich widerspro-
chen worden, für zugestanden, angesehen werden."
Viele sind der Meinung, daß auch beim Ausbleiben
des Verklagten im Termine die während der gestellten Frist
eingereichte Klagebrantwortung berücksichtigt, also auf Grund
derselben nach Umständen ein Beweisresolut erlassen wer-
de» müsse. Bei dieser Ansicht fällt der Termin vollstän-
dig mit dem im summarischen Prozesse zur mündlichen
Verhandlung anberaumten zusammen, es muß in mecki»
eausä verhandelt und erkannt werden, und ist von einem
bloßen Kontumazialbescheid keine Rede. Das ist unbestreitbar'