Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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Gegensatz angcdeutet und die eben abgebandelte Restitution
nunmehr abgeschnitten werden.
Das obergerichtlirbe Reskript bemerkt:
„Es ist zwar richtig, daß nach unserer Auffassung der
Verkl. zuerst gegen die Versäumung der Frist und so-
dann des Termins zur vollständigen Klagebeantwortung
Restitution drbalten kann. Allein darin liegt mehr den
Worten nach (?) eine Begünstigung des Verklagten. Rach
den Vorschriften der A. G. O. und der Praxis war
die vom Verll. nachgesuchte Verlegung des ersten Ter-
mins sehr erleichtert, das strenge Kontumazialverfahren
nach der V. vom 1. Juni 1833 aber brachte den Verkl.
in große Gefahr, selbst ohne alle- Verschulden durch
Nichterscheinen beim Eintritt der Kontumazialstunde seine
Rechte zu verlieren. Eine Vermittelung zwischen beiden
Extremen enthält die D. vom 21. Juli v. I., indem
sie die Restitution auch ohne Anführung erheblicher Hin-
derungsgründe gestattet, und bei den auf vertretbare
Sachen gerichteten Bagatellklagen noch einen Zahlungs-
befehl vorausgehen läßt.
Es ist bekannt, daß eine Menge Bagatellsachen durch
Kontumazialverfahren beendigt wurden. Das neue Man-
datsverfahren beseitigt die dadurch unnützen Klagebe-
antwortungstermine. Mißbraucht nun ein böser Schuld-
ner die wohlthäkige Absicht des Gesetzes zu einer doppelten
Restitution, so erscheint die» dem höhern Grundsatz ge-
genüber als eine unbedeutende Sache."
Hierdurch wird zwar die durch §. 31. der neuen V.
gewährte Erleichterung der Restitution richtig gewürdigt, —
rin Nachweis aber der Statthaftigkeit zweimaliger Wieder-
einsetzung ist darin nicht zu finden.
Die neue Verordnung gestattet, denjenigen, welcher
den Termin zu Ableistung eines zugrschobrnen Eides ver-

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