Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

473

Der §. 31. der Verordnung von 1846 bestimmt:
„Das Rechtsmittel der Restitution gegen Kcntuma-
zial-Erkcnntnisse (Absch. 3. Tit. 14. der Prozeß-
ordnung) ist zuzulaffen, auch wenn erhebliche Hinderungs-
ursachen nicht angegeben sine.
Die Mist zur Einlegung dieses Rechtsmittels beginnt
im Falle des §. 28. mit dem Zeitpunkte, in welchem
das Mandat die Wirkung eines Kontumazinl-Er-
ken nt ni sses angenommen bat."
Die Worte „im Falle (Singular) des ß. 28." —
welcher §. roch das ganze Verfahren bei vertretbaren
Streitobjekten in kurzen Zügen verzeichnet — beschränken
implicite die Restitution eben auf de» angegebenen Fall.
Ferner wird im tz. 31. das vollstreckbar geworccue
Mandat mit einem Konlumazial-Erlcnntnlsse vollkommen
irentisicirk. Mit diesem soll es gleiche Wirkung — ohne
irgend eine Modifikation in irgend einer Beziehung haben.
ES kann aber in einer und derselben Instanz nicht zwei-
mal gegen ein Erkcnntniß Restitution stattfinden, also in
easu nicht gegen das Mandat und später gegen das förm-
liche Urtel, oder nach Willkür gegen eins von beiden.
Denn sonst konnte der Verklagte eben so gut drei und
mehrere Male, also in infinitum, sich restituiren lassen,
und die Unmöglichkeit eines Definitiv - Erkenntnisses er-
wirken. Das scheint der Gesetzgeber für so sehr von
selbst sich verstehend erachtet zu haben, daß darüber, mit
Ausnahme der Bestimmung in der Verordnung vom 28.
März 1840 §. 5., betreffend den versäumten Schwörungs-
tcrmin, nichts direkt Einschlägiges gesagt worden ist. Je-
doch dürfte der §. 76. Thl. I. Tit. 10. A. G. O., wo-
nach gegen ein auf die gewährte Restitution gesprochenes
Erkenntniß die gewöhnlichen Rechtsmittel zulässig
sind, geeignet sein, allen Zweifel zu beseitigen; es soll ein

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer