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Klage um Restitution. Ter Komnlissar wies ihn damit
zurück, weil gegen daS erlassene Erkenntniß nur der Rc-
lurS essen stehe, worauf letzteres Rechtsmittel ergriffen und
die Sache dem Königl. Lberlandesgerichte zu Hamm ein-
gesandt wurde. Dieses erachtete (beiläufig in Uebereiu-
stimmung mit den meisten Untcrgerichtcn seines Departe-
ments) die Ansicht des Kommissars, welche derselbe mittelst
Berichts entwickelt batte, für hinfällig, da es sich um ein
reines Kontumacialerkeuntniß hantele, und verfügte pur
decretum die Restitution des Verklagten, sowie Verhand-
lung und Entscheidung in der Sache selbst.
Die Bedeutsamkeit der hiermit angcregten Streitfrage
leuchtet ein. Zn Bagatellprozessen ist mindestens der Ver-
klagte in der Regel der ärmer» Klasse angchörig. Sehr
oft wird sein materielles Glück durch die Entscheidung be-
dingt, welche ihm bei ungünstigem Ausgange, insbeson-
dere, wenn Erclution erfolgt, einen grossen Theil seiner
Habe entzieht; denn niemand verkanst wohlfeiler» als dcr
gerichtliche Auktions-Kounniffar. Ist aber im angedcuteten,
sehr häufig wiederkehrenden Falle die Restitution ausge-
schlossen, so wird durch den Rekurs, eine gewissenhafte Prü-
fung der Klage vorausgesetzt, äußerst selten eine Aenderung
der Erkenntnisses berbeigcführt, vielmehr dem formellen
Rechte manches thränenreichr Opfer gebracht werden.
Ucberdics hängt dcr Kostcnansatz dcr Gerichte und
Mandatarien (l>/, Sgr. oder 3 Sgr. vom Thlr.) von
der Bcarthcilung dcr Natur des Erkenntnisses ab.
Ministerialreskript vom 10. März 1847, mitgetheilt
durch Cirk.-R. des O. L. G. Hamm vom 14. Juli c.
cf. Kab. O. v. 2ü. Juli 1847. No. 6.
Meines Dafürhaltens ist die Restitution unstatthaft.