Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

54. Bagatellprozeß : Steht dem Verklagten, welcher nach erhobenem Widerspruch bei vertretbaren Sachen im Termine zur vollständigen Klagebeantwortung und mündlichen Verhandlung nicht erscheint und verurtheilt wird, das Rechtsmittel der Restitution zu?

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XL VI.
Bagatellprozeß.
Steht dem Verklagten, welcher nach erhobenem
Widerspruch bei vertretbaren Sachen im Ter-
mine zur vollständigen Klagebeantwortung und
mündlichen Verhandlung nicht erscheint und ver-
urtheilt wird, das Rechtsmittel der Restitu-
tion zu?

Vom
Herrn OberlanbeSgerichtS-Assessor Freiherr« v DiepSN-
broick-Grüter zu Bochum.

Ein Kläger forderte vierzig Thlr. Das Bagatcllmandat
wurde mit vierzehntägiger Frist erlassen, innerhalb deren
der Verklagte anzcigte, er habe Einwendungen vvrzubrin-
gen. Er fand sich jedoch in dem, gemäß §. 28. der V.
vom 21. Juli 1846 anberaumten Termine zur vollständi-
gen Klagebeantwortung und mündlichen Verhandlung nicht
ein, und wurde auf Grund des den Anspruch wohl sub-
stantitrcnden KlageiuhaltS pro petito rerurrheilt. Binnen
zehn Tagen bat er unter gleichzeitiger Beantwortung der
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