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Bagatellprozeß
:
Steht dem Verklagten, welcher nach erhobenem Widerspruch bei vertretbaren Sachen im Termine zur vollständigen Klagebeantwortung und mündlichen Verhandlung nicht erscheint und verurtheilt wird, das Rechtsmittel der Restitution zu?
Vom Herrn Oberlandesgerichts-Assessor Freiherrn von Diepenbroick-Grüter zu Bochum
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XL VI.
Bagatellprozeß.
Steht dem Verklagten, welcher nach erhobenem
Widerspruch bei vertretbaren Sachen im Ter-
mine zur vollständigen Klagebeantwortung und
mündlichen Verhandlung nicht erscheint und ver-
urtheilt wird, das Rechtsmittel der Restitu-
tion zu?
Vom
Herrn OberlanbeSgerichtS-Assessor Freiherr« v DiepSN-
broick-Grüter zu Bochum.
Ein Kläger forderte vierzig Thlr. Das Bagatcllmandat
wurde mit vierzehntägiger Frist erlassen, innerhalb deren
der Verklagte anzcigte, er habe Einwendungen vvrzubrin-
gen. Er fand sich jedoch in dem, gemäß §. 28. der V.
vom 21. Juli 1846 anberaumten Termine zur vollständi-
gen Klagebeantwortung und mündlichen Verhandlung nicht
ein, und wurde auf Grund des den Anspruch wohl sub-
stantitrcnden KlageiuhaltS pro petito rerurrheilt. Binnen
zehn Tagen bat er unter gleichzeitiger Beantwortung der
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