Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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Ehe gesetzlich beerbte, an den vom ersten Ehemann her-
rührenden Sachen da- Eigenthum an die Kinder erster
Ehe verliere, durch vie Praxis auch auf den wiederhei-
rathendrn Vater ausgedehnt werde, und Glück Komment.
Bd. 24. S. 137. sucht dies, seitdem Nov. 118. den
Vater neben Geschwistern erben lasse, durch die Bestim-
mung in «mg. 23. Nov. 22., daß die Folgen der zweiten
Ehe auf beiden Seiten gleich sein sollen, zu rechtfertigen.
Allein in der Allgemeinheit ist diese Regel unrichtig, da
außer dem Verlust der Vormundschaft auch vie Erziehung
der Kinder erster Ehe und die Widerrufsbeschränkung der
ibnen gemachten Schenkungen, abgesehen von den Nach-
tbeilcn des verletzten Trauerjahrs, nach Nov. 22. cap.
35. 38. 40. nur die Frau treffen.
Eine solche ausgedehnte logische Erklärung durch cap.
46. der Nov. 22. nach des Gesetzgebers Ansicht ist aber
deshalb überhaupt unstatthaft, weil der Vater bei Erlaß
der Nov. 22. neben Geschwistern noch kein Erbrecht hatte,
die Strafe des Verlusts daher unmöglich war. Sodann
läßt diese Bestimmung als jus singulare keine Analogie
zn, wogegen endlich auch spricht, daß nach Römischer An-
sicht die zweite Ehe der Frau gehässiger, als die des Man-
nes erschien, und daß sich eine, ein ergänzende- Recht bil-
dende PrariS festgcstcllk habe, kann nicht angrnommcn
werden.
Der Kostenpunkt crlerigt.sich durch §. 6. Tbl. I.
Tit. 23. A. G. C.
Urkundlich.

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