Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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Glück Kommentar §. 1217. S. 137., welcher die
Ansicht aufgestellt hat, daß diese Nachtheile auch den Va-
ter treffen müßten, glaubt, daß in den betreffenden Stellen
de- corp. juris wohl deshalb des Vaters nicht ausdrück-
lich gedacht worden, weil derselbe erst durch die spätere
Novelle 118. ein Jntestat«cbrecht mit den Geschwistern
seine- verstorbenen Kindes bekommen habe.
Daß aber das Gesetz nun auch auf den Vater auszu-
dehnen sei, habe kunen Zweifel, indem Justinian in dieser
Novelle 22. selbst c«p. 23. die allgemeine Regel ausge-
stellt habe, daß die Folgen der zweiten Ehe auf beiven
Seiten gl.ich sein sollten. — Dies kann aber weder an-
der angezogenen Stelle, noch aus cap. 3. Nov. 127. und
der Auth. ut fratrum filii §. quia vero mulieres gefol-
gert werden.
Glück a. a. O. behauptet nun zwar auch, daß die
von ihm angenommene Meinung die Stimme der Praxis
für sich habe, allein dies läßt sich nicht behaupten, viel-
mehr ist die Praxi- in dieser Materie schwankend, weshalb
darauf kein Gewicht gelegt werden kann.
Die Kosten fallen dem Kläger zur Last. A. G. O.
Thl. 1. Tit. 23. tz. 2.
Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.
In der Appellationsinstanz ward die- Erkenntniß vom
OberlandeSgericht zu Arnsberg am 7. Aug. 1847 bestätigt.
Gründe.
Gegen diese ganze Entscheidung app.llirte Kläger, ohne
Neue- vorzubringcn, cs war jedoch dieselbe zu bestätigen.
Zwar bezeugen viele der ältein gemeinrechtlichen Schnft-
steller, daß die Vorschrift der Nov. 22. cap. 46., wonach
dir zur zweiten Ehe schreitende Frau, welche ihr Kind erster
XIII. 3w»»n* »»-es«. 31

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