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der Klägerin ist nirgends behauptet, daß jene Anerkennt-
nisse ihr gegenüber abgegeben sind. Dies wird aber vurch
§. 562. I. wo bestimmt ist, daß die Verjährung durch
gegenseitiges Anerkenntniß des Rechts immer unter-
brochen werde, ausdrücklich verlangt und folgt auch au-
dem Grunde der Verjährung als Strafe der Nachlässigkeit.
Hierzu kommt aber noch, daß jene Anerkenntnisse nicht den
gesetzlichen Anforderungen entsprechen, da man zur Beseiti-
gung der Verjährungseinrede Thatsachen beibringen muß,
aus denen mit völliger Bestimmtheit die Unredlichkeit der
Verklagten gefolgert werden kan»; so erscheint selbst ein
bestimmt auf die vorliegende Holzgeldforderung von den
Beklagten abgegebenes Anerkenntniß für sich allein nicht
genügend, da demselben, wie es die Klägerin vorgebracht
hat, die wesentlichen Bedingungen einer zuverlässig^ und
rechtlich bindenden Willenserklärung fehlen. Es kommen
aber formlose Willenserklärungen wegen den bei ihnen nur
zu leicht stattsindenden Jrrtbnmern im Rechtsverkehr über-
baupk nicht in Betracht und cS kann daher der ohne wei-
tere Begründung von der Klägerin hingcstellten Behauptung
keine beweisende Kraft beigelcgt werden.
Die Klägerin bebaupret nun noch eine Unterbrechung
und rin Ruhen der Verjäbrung: Erstcrc durch ein im
Jahre 1803 erfolgtes Anerkenntniß von Seiten des Erb-
lassers der Verklagten, Lexteres durch den Umstand, daß
Jener mebre Jahre Gcmcinocvorstand gewesen.
Ties Anerkenntniß ist zwar durch einen Zeugen be-
kundet; dasselbe hat aber nur die Wirkung, daß damit die
Verjährung von Neuem begonnen, so daß sie im Jahre
1833 wiederum vollendet war.
Die Bekleidung des Vorsteheramtcs durch den Erb-
lasser der Verklagten erscheint ebenfalls an sich nicht er-
heblich. Die Gemeinde war dadurch verbindert, grgcn