Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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In tiefer Beziehung führt nun Klägerin an, daß Be-
klagte das Bestehen der Schulv und daß solche nicht ge-
zahlt, von ihrem Erblasser selbst erfahren. Der darüber
deferirte Eid erscheint aber unerheblich, da Klägerin die
Zeit hätte angeben müssen, wann jene Aeußerung des Erb-
lassers vorgesallen. Wie jetzt diese Einrede vorliegt, läßt
sich recht gut annehmen, daß seitdem eine neue Verjährung
angefangen und abgelaufen sei.
Die Behauptung der Klägerin, daß Beklagte sich über
die Schulv besprochen und namentlich berathen haben, wie
viel sie vergleichsweise zahlen wollten, ist nicht erwiesen,
ebensowenig die klägerische Behauptung, daß der Mitver-
klagte .loi. H. Knebel im März 1841 erklärt habe, er
wisse sehr wohl, daß er der Gemeinde noch Holzgelder ver-
schuldd. Nach den Aussagen der hierüber vernommenen
Zeugen steht nur fest, daß derselbe eine kleine Summe
geboten. Ob dies mit Bezug auf die eingeklagte Holz-
rechnung geschehen sei, kann nicht mit Bestimmtheit ange-
nommen werden. Ebensowenig liegt aber auch in solchem
Anerbieten ein ausdrückliches Anerkcnntniß der Schuld.
Dasselbe kann ebensogut aus dem Wunsche, einen Prozeß
zu vermeiden, als aus der Ucberzeugung von der Richtig-
keit der klägerischen Forderung und deren Existenz entsprun-
gen sein. Von einer Beseitigung der Vcrmuthung des 8-
568. I. <'■ durch mala fidos des Mitverklagten kann hier
aber um so weniger die Rede sein, weil hierzu der voll-
kommene Nachweis der Unredlichkeit des Schuldners, sich
wider besseres Wissen seiner Verbindlichkeit zu entziehen,
gefordert wird. Ebensowenig kann es auf den von der
Klägerin zum Beweise der mala fides der Beklagten zu-
geschobenen Ejp ankommen, daß sie verschiedentlich das
Bestehen der Schulv während der Verjährung und na-
mentlich im Frühjahr 1841 anerkannt hätten. Denn von

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