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und -war von der gegen Pupillen. Die also nach ge-
meinem Rechte begonnene Verjährung war übrigens bei
Einfiibrung des A. L. N. noch nicht abgelaufen. Es ent-
scheidet demnach nach dem Publikationspatente vom 21.
Juni 1825 §. 19. die landrechtliche Frist. Diese ist aber
keine andere als die 30 jährige.
Der von der Klägerin bezogene §. 029. Tit. 9. Tbl.
I. A. L. R. findet auf sie keine Anwendung. In diesem
§. werden Korporationen vorausgesetzt, die sich gleicher
Rechte als der Fiskus und die Kirchen erfreuen. Von
den Dorfgemeinden kann dies nicht behauptet werden,
denn wenn gleich der §. 19. Tit. 7. Thl. II. A. L. R.
ihnen die Rechte der Korporationen beilegt, so findet sich
doch weder im A. R., noch in den im Siegenfchcn
geltenden Gesetzen eine Bestimmung, durch welche ihnen
die Privilegien des Fiskus und der Kirchen ertheilt wären.
Privilegien werden aber nicht vrrmutbrt und es müssen
daher in Be.,ug auf Klägerin die im §. 5-46. Tit. 9.
Thl. I. A. L. R. enthaltenen allgemeinen Bestimmungen,
wonach die Verjährung durch Nichtgebrauch in einem Zeit-
raum von 30 Jahren vollendet wird, zur Anwendung
kommen.
Klägerin behauptet nun zur Beseitigung der im K.
568. das. aufgestelllen Vermuthung, daß diese Verklagten
von der Existenz und Nichttilgung der Schuld Kunde ge-
habt hatten. Es erscheint indcß unstatthaft, die Behaup-
tung, ohne Anführung anderer Thatsachcn durch Eid be-
weisen zu wollen. Ucber bloße Meinungen, Urteile u. s. w.
erscheint eine Eideszuschiebung überhaupt nur dann zulässig,
wenn dieselben in äußere Handlungen übergegangcn sind.
Es müssen daher Tbatsachcn beigcbracht werden, aus wel-
chen die Ueberzeugung der Beklagten, daß sie ibrer Ver-
pflichtung nicht haben entlassen werden sollen, hervorgcht.