Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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Christtag 1801 erfolgen. Die Klage ist aber erst am 26.
April 1841 angestellt; die gewöhnliche Frist der Verjährung
durch Nichtgebrauch war da schon längst abgelaufen.
Die Klägerin suchte zwar auf mehrfache Weise die Ver-
jäbrungseinrede zu beseitigen:
1) ist sie der Ansicht, daß im vorliegenden Falle die ge-
wöbnliche Verjährungsfrist gar nicht Anwendung finden
könne, weil
n. nach Sikgenschenl Rechte vor Einführung des A. L. R.
die Dorfgemeinden die Rechte der Minderjährigen gehabt,
1>. gegen Minderjährige keine Verjährung habe anfangen
können, und
c. also die Verjährungsfrist erst mit Einführung der
A. L. R. begonnen habe, und zwar die 44 jährige,
indem nach den Vorschriften des A. L. R. die Dorf-
gemeinden in Beziehung auf Verjährung dem Fiskus
glcichständen.
Dies ist indeß falsch. Eine Gleichstellung der Dorf-
gemeinden nnt den Minderjährigen ist in der Nassau-
Katzenellenbogcnsrhcn Landesordnung und den Siegenschen
Verordnungen nirgends ausgesprochen. Sie ist auch im
gemeinen Rechte zwar wohl in Beziehung auf das bene-
ficiuin restitutionis, keineswegs aber in Beziehung auf
die Verjährung anerkannt. Schweppe §. 80.
Vor Einfübrung des A. L. R. lief aber auch nach
Siegenschem Rechte gegen Minderjährige die 30jährige
Klagcvcrjährung. Die Landesordnung unterscheidet eine
Verjährung der ras corporales und res incorpora-
les. Zu Lehlcren zählt sie die Verjährung der actiones.
Unter diesen bezeichnet sie alle »etiones personales als
der ZOjäbngcn Verjährung unterworfen, k.il). VI. cnp. l. §.3.
Die von Klägerin allegirte Bestimmung I,ib. yi. ca;».
1. §. 3. spricht ganz klar von der Akquisilivverjäbrung

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