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sich in tteFrr Beziehung auf die Praxis der Gerichtshöfe
und der Landesregierung. Sie folgert hieraus, daß vor
Einführung des A. L. R. gar keine Verjährung gegen
sie haben anfangen können, daß aber nach dem 1. Dezbr.
1825, wo dies allerdings möglich und zulässig sei, bis
zur Anstellung der Klage noch längst nicht die 44 jährige
Frist, welche den Gemeinbciten nach der neuern Gesetze -
bung eingeräumt worden, abgclaufen wäre.
Außer den schon in erster Instanz zur Beseitigung der
Berjährungseinrede vorgebrachten Thalsachen führt Kläge-
rin auch noch an, daß der Erblasser der Verklagten wäh-
rend der^O Jahre vor Anstellung der Klage ihnen gesagt
habe, daß das Kaufgeld noch unbezahlt sei. Hiernach
bittet die klagende Gemeinde, das erste Erkenntnis; abzu-
ändern und die Verklagten nach dem Klageanträge zu
verurthrilcn.
Beklagte bitten um Bestätigung. Sie halten die An-
sicht des ersten Richters, daß gegen Klägerin in 30 Jah-
ren die Verjährung ablaufe, für die einzig richtige. Die
mala fides halten sie für kein Hinderniß der Extinkivver-
jäbrung. Die von der Klägerin in dieser Beziehung in
zweiter Instanz vorgcbrachte Acußerung ihres Erblassers
erscheine, abgesehen davon, daß sie unwabr, um so uner-
heblicher, als dieselbe möglicher Weise vor der Berichtigung
der Schuld oder vor 30 Jahren vorgefallen sein könne.
Der Civilstnat des Königl. Obrrlandesgcricht hat zwar in
dem Urtel vom 23. August 1843 die Formalien für beob-
achtet angesehen, tit der Sache selbst aber das erste Er
kenntniß bestätigt.
Gründe.
„Klägerin mußte auf Grund der vom Verklagten vor
geschützten Verjährung abgewiesen werden. Nach der
Klage mußte die Zahlung der jetzt cingcklagten Forderung