Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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Ebensowenig erheblich ist der von der Klag, dahin deferirte
Eid: daß die Verilagren das Bestehen der Angeklagten
Schuld durch ihren Erblasser erfahren, dieselbe auch ver-
schiedentlich anerkannt hätten.-
Das erstere Faktum ist zu unbestimmt hingcstellt, um
einen Eidesantrag darauf richten zu können. Nach §. 561.
Thl. I. Tit. 9. A. L. R. kann nämlich die durch die
Extinkliv-Verjährung für die erfolgte Tilgung der Schuld
entstehende Vermuthung nur durch den vollständigen Be-
weis, daß der andere unredlicher Weife und gegen besseres
Wissen von feiner noch fortwährenden Verbindlichkeit sich
der Erfüllung derselben entziehen wolle, — entkräftet wer-
den. Sollten aber auch in ca.su die Verklagten das Ver-
stehen der fraglichen Schuld von ihrem Erblasser erfahren
haben, so würde hieraus noch keine mala fides auf ihrer
Seite zu folgern, mithin auch nicht der Schluß zu ziehen
sein, daß dieselben sich der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit
wider besseres Wissen entzogen hätten. Denn damit, daß
der Erblasser rer Beklagten diesen über das Bestehen der
qu. Schuld Mitthcilung gemacht, läßt sich sehr wohl die
Annahme vereinigen, daß später von ihrem Erblasser oder
von ihnen selbst die Schuld berichtigt worden, und daß der
zur Widerlegung der Vermuthung erforderliche strikte Beweis
der mala fides Acht erbracht ist. Ebenso können Beklagte
das Bestehen der Schuld verschiedentlich anerkannt, solche
aber auch eben so gut nach diesem Anerkenntnisse berichtigt
haben. Letzteres wird durch ErstereS nicht ausgeschlossen.
Was aber insbesondere das angeblich im Frühjahr 1811
erfolgte Anerkcnntniß betrifft, so bedarf, cs keines nähern
Eingehens auf das Resultat der Beweisaufnahme, weil
nach der obigen Ausführung schon mit dem Jahre 1->>l
die Verjährung vollendet war, mithin ein im Jahre 1811
erfolgtes Anerkenniniß der Verbindlichkeir deren Unter-

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