Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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solche Korporationen, welchen vermöge ihrer Privilegien
gleiche Rechte beigelegt sind, —
nicht bezogen werden.
Ob Stadtgemeinden zu dergleichen Korporationen
zu zählen sind, ist streitig. Vergl. Ergänzungen der Preuß.
Rechtsbücher von Gräff u. s. w. Supplement zum
A. 8. R. I. Abth. S. 370. ff*)
In §. 157. Thl. 11. Tit. 5. A. L. R. werden den
Stadtgemeinden in Ansehung ihres Kämmercivcrmö-
gens die Rechte der Minderjährigen verliehen, gegen welche
nach §. 535. Thl. 1. Tit. 9. A. 8. R. die Verjährung
durch Nichtgebrauch nicht anfangen kann.
Da von Dorfgemeinden hier nicht die Rede ist,
so kann man auf diese die Vorschriften der §§. 6?9. 632.
1. c. nicht ausdehnen. Vielmehr muß es hinsichtlich dieser
bei der Bestimmung des §. 546. l. c. — wonach die
Verjährung durch Nichtgebrauch in der Regel in einem
Zeiträume von 30 Jahren vollendet wird, — sein Be-
wenden behalten.
Es bleibt nun noch zu untersuchen, ob die von der
Klägerin zur Widerlegung jener Behauptung vorgebrachten
Umstände geeignet sind, die Verjährungseinrede zu beseiti-
gen. Dies ist nicht der Fall.
Unerheblich ist zuvörderst die Behauptung der Klägerin,
daß die Verklagten bereits vor 10 ivnp. mehren Jahren
an die Zahlung der Schuld gemahnt seien. Denn nacv,
§. 561. I. c. ist eine bloße außergerichtliche Erinncrunr
für sich allein die Verjährung durch Nichtgebrauch zu un-
terbrechen noch nicht hinreichend. Es konnte daher auch
der über jenes Faktum rer Verklagten tcrcmte und von
denselben acccvtirre Eid nichl berücksichtigt werten.

*) Liehe N. Archiv XI. na. ff.

Nr. Sommer.

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