Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

49. 1) Dorfgemeinden haben in Beziehung auf die Extinktiv-Verjährung so wenig nach gemeinem und insbesondere nach Siegenschem Provinzialrechte die Rechte der Minderjährigen, als nach Allg. Pr. Landrechte die Rechte des Fiskus; es wird daher gegen sie die Verjährung durch Nichtgebrauch in einem Zeitraum von 30 Jahren vollendet. 2) Sowohl nach Siegenschem als nach gemeinem Rechte ist die mala fides auf Verjährung der Schuldsachen ohne Einfluß, während nach Preuß. Rechte die erwiesene Unredlichkeit des Schuldners, sich wider besseres Wissen seiner Verbindlichkeit zu entziehen, die der Verjährung zu Grunde liegende rechtliche Vermuthung entkräftet. 3) Anerkenntnisse einer Schuld stehen der Einrede der Verjährung insofern nicht entgegen, als seitdem eine neue Verjährung eingetreten und abgelaufen ist, oder eine solche schon vorher vollendet war, und in denselben kein neuer Rechtsgrund enthalten ist. 4) Das Anerbieten einer Aversionalsumme auf eine beanspruchte Forderung schließt an und für sich noch nicht ein Anerkenntniß der Schuld selbst in sich. 5) Anerkenntnisse sind vielmehr nur insofern erheblich, als sie dem Berechtigten gegenüber abgegeben sind und zuverlässige und rechtlich bindende Willenserklärungen enthalten. 6) Ein behauptetes Anerkenntniß kann nur dann durch Eid erwiesen werden, wenn dasselbe in äußere konkludente Handlungen übergegangen und über diese Thatsachen die Eideszuschiebung erfolgt ist. 7) Die Einrede der Verjährung ist keineswegs mit der gleichzeitigen Einrede der Zahlung unvereinbar : Rechtsfall

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XLI.
1) Dorfgemeinden haben in Beziehung auf die
Ertinktiv-Verjährung so wenig nach Gemeinem
und insbesondere nach Siegenschem Provinzial-
rechte die Rechte der Minderjährigen, als nach
Allg. Pr. Landrechte die Rechte des Fiskus;
es wird daher gegen sie die Verjährung durch
Nichtgebrauch in einem Zeitraum von 30 Zäh-
ren vollendet.
2) Sowohl nach Siegenschem als nach Gemeinem
Rechte ist die mala fides auf Verjährung der
Schuldfachen ohne Einfluß, während nach Prenß.
Rechte die erwiesene Unredlichkeit des Schuld-
ners, sich wider besseres Wissen seiner Verbind-
lichkeit zu entziehen, die der Verjährung zu
Grunde liegende rechtliche Vermuthung entkräftet.
3) Anerkenntnisse einer Schuld stehen der Einrede
der Verjährung insofern nicht entgegen, als
seitdem eine neue Verjährung eingetreten und
abgelaufen ist, oder eine solche schon vorher
vollendet war, und in denselben kein neuer
Rechtsgrund enthalten ist.

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