auch der Erbvertrag über des M. Vermögen nicht
werter gelten könne,-Tiewcklcn aber der
Grundsatz, daß bei denen Erbverträgen allemal die
stillschweigende Conditio» zum voraus gesetzt werde,
«i hereditas paciscenti deferatur , mit nichts
als Gründen derer römischen Gesetze erwiesen werden
kann- welche doch in Ansehung der Erbverträge kn
Deutschland gar nicht in Betracht komnren, anerwogen
diese Römischen Gesetze dm Grundsatz enthalten, quod
hereditas viventis hon detur, daher ein Vertrag
über eine Erbschaft sich- nach diesen Rechten, nicht
eher denken lässet, -bis ein Todesfall erfolget, welche
Gnrndsätze aber in Deutschland zu verwerfen, weilen
sonst eben so, wie im Römischen Rechte gegründet,'die'
Erbverträge verworfen werden müßten." 5)
Nach einer zweiten Meinung muß der Vertrags»,
erbe den Sterbfall des Erblassers erleben, man wendet
hier die allgemeinen Erbrechts-Grundsätze des römischen
Rechts an, man sagt, eS liege schon in der Natur
5) Siehe überhaupt Hell fehl de transmissione furis
succedendi antecessoris morte non delati §. 6.
(in opusr. pag. 434.1 Hofacker, prmc. jur.civ.
Hom. Germ. §. 1403. Not. b. J. H. Boehmer,
de fundamento pactorum familiae, Cap. 2. §. 11.
N. 7.
*) Bastineller de pacto successorio cum pacis«
ce* *His persona intereunte. .Vit. 1727; Boen«
hart, comra.de transmissione hereditatis ex pacto
successorio adquisitivo Marb. 1763. §. 19. 28 sq.
RaurenbrrHrr, §. gtzs.