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*• 75. der Beitritt nur mit Bewilligung.beider Contrahes
teil geschehe», also nur ein von beiden offerirtes Ver,
sprechen acceptirt werden kann; so läßt sich doch nicht
bestreiten, daß der Verkäufer ein Klagrecht gegen den
Käufer darauf habe, daß.er. ihn ex nexu stelle, die
Erneruations-Klage, wie man es etwas barbarisch nennt»
Er hat daher auch das geringere Recht, zu verlangen,
daß der Käufer mit . ihm. dem, Gläubiger den Antrag zunr
Beitritt' mache. Ganz natürlich scheint cs also auch,
daß der Verkäufer, ohne, weiteres dem Gläubiger sein
Recht,, auf Entlassung zu klagen, cedire, und diesen sonach
in^den Stand, setze, gegen den Käufer auf Zahlung sei-
ner Schuld zu klagen. Oswald erklärt sich aber hie-
gegen.'") Er bemerkt, wenn der Verkäufer seinen Glä,^
biger befriedigt habe, so sey seine Forderung an den
Käufer, eine Schadenklage wegen Nichterfüllung des Con-
tracts, auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet,
somit.ein Activum im Sinne der §§. 101 — 105.
Tit. 24. Th. I. A. Ger. Ordn., und des §. 1. des Ge,
setzes vpm 4. Juli 1822; habe dagegen der Verkäufer
den Gläubiger nicht befriedigt, so gehe. sein Anspruch an
seinen Käufer nnr dahku, daß dieser den Contract, und
zwar dadurch erfülle, daß er seine Befreiung von dem
.Schuldverhältniß bewirke, dies sey aber, wenn es gleich
nur. durch Befriedigung des Gläubigers werde geschehen
können, noch kein Activum in dem eben bezeichneten Sinne.
Ließe sich der Gläubiger, fährt Oswald fort, dieses
Klagrecht von seinem Schuldner, dem Verkäufer, an
'") Zeitschrift II. S. 282. 288.
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