Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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Schulden, wenn diese in das universum jus der
Mutter fukzediren. Auf diese Art würden demnach
Kinder dritter Ehe für die eingebrachten Schulden
eines Mannes haftbar werden, mit dem sie sonst in
gar keinem Rechtsverhältnisse stehen.
2) Gehört die Schuld zu den Jmmobklarschulden, so
fällt sie dem Ueberlebenden zur Last, weil er sie
kn die Ehe brachte, sie vererbt aber, wenn er in
zweiter Ehe zuerst stirbt, auf die Kinder erster und
zweiter Ehe, weil diese seinen Nachlaß erben.
In Rücksicht der Gläubiger aber war schon die
erste Ehefrau für die eingebrachten Schnldcn des
Ehemannes mit haftbar und übertrug diese Haft-
barkeit auf die Kinder erster Ehe als ihre Erben.
Die Gläubiger erlangen daher das Recht, schon zu
Lebzeiten des überlebenden Vaters die Kinder erster
Ehe in Anspruch zu nehmen.
Auch die zweite Ehefrau nahm Theil an dieser
Haftbarkeit, übertrug dieselbe kn ihre zweite Ehe,
und überließ sie demnach auch den Kindern ihrer
fernem Ehe, wenn hier überall eine successio in
Universum jus statt findet.
8. Die Schuld ist während erster Ehe kontrahirt.
1) Gehört sie zu den Mobilarschulden, so gestalten sich
die Verhältnisse wie ad A., wo dem Ueberlebenden
sämmtliche Moblilarschuld zur Last fällt.
2) Ist die Schuld zu den Jmmobilarschulden zu rechnen,
so fällt sie den Kindern erster Ehe zur Last.
In Rücksicht des Gläubigers aber blieb der über-
lebende Ehegatte doch immer haftbar; diese Haft-

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