Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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würde sich von Gemeinschaftlichkeit der Schulden au-ge-
gangen, nachstehende Ansicht entwickeln lassen:
A, Es handelt sich von eingebrachten Schulden des über-
lebenden Ehegatten, welcher in zweiter Ehe lebte und
in beiden Ehen Kinder erzielte.
Ist die Schuld zu
1) Mobiliarschuld zu rechnen, so fällt sie dem über-
lebenden Ehegatten zur Last, welcher sie in die zweite
Ehe herübernimmt. Ist er auch in dieser zweiten
Ehe lctzlebendcr, so erbe» die Kinder beider Ehen
den Mobilar-Nachlaß, mithin fällt auch mit Recht
die Mobilarschuld ihnen zur Last. Stirbt er in
zweiter Ehe zuerst, so überkommt seine Wittwe zweiter
Ehe die Mobilien, hat mithin auch die Mobilarschuld
zu tragen; indessen war der Verstorbene parens
für die Schuld mit haftbar; die Kinder erster Ehe
sind Erben dieses parens geworden, indem sie seinen
nicht zur Gütermasse gehörigen Nachlaß erbten, und
demnach müssen sie auch dem Gläubiger gerecht
werden.
Es hatte aber ferner der überlebende Ehegatte,
dem die Mobilarschuld znr Last fiel, dieselbe mit
in die zweite Ehe herüber genommen. Da nun die
Kinder dieser Ehe den gemeinschaftlichen parens
beerben, so werden auch sie dem Gläubiger haftbar.
Indessen nahm bei der Gemeinschaftlichkeit der Schul-
den selbst die zweite Ehefrau, wenn sie sich ander-
weitig verehelichte, auch die Mobliarschuld ihres
ersten Ehemannes in ihre zweite Ehe, und hknter-
läßt demnach Kinder mit der Haftbarkeit für die

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