Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

51. Ueber die Erbfolge nach den Statutarrechten der Grafschaft Recklinghausen : Als Beitrag zur Erläuterung der Kurkölnischen Rechts-Ordnung : (Beschluß.)

652

XXXIX.
Heber die Erbfolge nach den Statutarreckten
der Grafschaft Recklinghausen. Als Bei-
trag zur Erläuterung der Kurkölnischen
Rechts-Ordnung.
Don
Herrn Land- und Stadt-GerichtS-Direktor ?8delt in Dorsten.
(Beschluß.)

H. Stellung der Gläubiger.
;0a die Rechte der Gläubiger als wohl erworben gegen '
die Gemeinschaft, wenn nicht sogar gegen die Personen
selbst betrachtet werden müssen, und daher durch die
Trennung nicht geschmälert werden dürfen, so fragt es
sich, wie überhaupt die Uebereknstimmung mit den Grund-
sätzen des gemeinrechtlichen Erbrechts in allen Fällen auf-
recht zu erhalten ist, wenn man die Eltern nnd Kinder
verschiedener Ehe in das Verhältm'ß von Erben eines
verstorbenen Schuldners versetzt. Gelten hier die Grund-
sätze des gemeinen Rechts oder wie werden diese durch
das Provinzial-Recht modifizirt? Trennt man die Fälle,
wie sie bei dieser Frage zur Sprache kommen können, so

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