Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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irgend etwas zu unternehmen, oder zu verändern,
und der §. 10. des Gesetzes wegen Verschaffung
der Dorfluth vom 15. November 1811 mit dem
allgemeinen Ausdruck eines Wafferabzugs, ohne Zwei-
fel auch die Privatslüsse bezeichnet, so findet hier-
durch der Antrag unserer getreuen Stande, welche
wir übrigens auf den Landtags-Abschied vom 31.
Decbr. 182923) verweisen, seine Erledigung."
(Fortsetzung folgt im nächsten Hefte.)

22) §. 19. des Ländt. Absch. vom 31. December 1829: ,.Wir
haben uns nicht überzeugen können, daß ... die kleinen
nicht schiffbaren Flüsse sich nach der bestehenden Gesetzgebung
in einem gesetzlosen Zustande befinden, indem die vor-
handenen gesetzlichen Bestimmungen den Anwohnern solcher
kleinen Flüsse und Gewässer, gegen schädliche Handlungen
Einzelner, wodurch der Lauf der Flüsse gehemmt, oder
nachtheilige Veränderungen darin veranlaßt werden kön-
nen, hinreichenden Schutz gewähren, und nach diesen Vor-
schriften die Polizeibehörden, auf Antrag der Beschä-
digten, oder mit Schaden bedrohten Interessenten, so be-
fugt, als verpflichtet find, Vorkehrungen zur Abwendung
eines wahrscheinlichen Schaden» zu treffem"

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