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das Gegrntheil annehmen wollte, der Untenliegende jeder
Chikane des Obcrliegenden ausgesetzt seyn würde: so
glauben wir aber auch genügend nachgewiesen zu haben,
daß das Allg. L. R. dieser der Natur der Sache eitf*
sprechenden Ansicht um so weniger abhold ist, indem
dasselbe vielmehr in den mit dieser Materie in Verbin-
dungen stehenden spcciellen Bcstimniungen sich unverkennbar
dazu hinneigt. Mehr wollten wir im gegenwärtigen Theile
dieser Abhandlung darzuthun nicht versuchen, und werden
im dritten, dem hauptsächlich practischen, Theile derselben
Gelegenheit finden, unter Vorlegung einzelner Rechts-
sprüche, einzelne noch etwa vorkommende Zweifelsgründe
speckell zu erörtern, so wie auch die Applikation der
gefundenen Grundsätze auf die gewöhnlich vorkommenden
practischen Fragen zu zeigen. Wir glauben daher die
gegenwärtige Erörterung nicht besser schließen zu können,
als mit einer wörtlichen Anführung des §. 15. des
dritten Westph. Prov. Landtags.Abschiedes:
„Der Antrag unserer getreuen Stände, daß durch
eine besondere gesetzliche Bestimmung die Verpflichtung
der Anwohner nicht schiff« oder flößbarer Flüsse,
für den ungestörten Abfluß des Wassers in denselben
zu sorgen, ausgesprochen werde, beruhet auf der
Voraussetzung, daß diese Verpflichtung nicht bereits
durch die bestehende Gesetzgebung begründet werde.
Ta dieses indessen wirklich der Fall ist, indem der
§. 99. Tit. 8. Thl. I. Allg. L. R. das Verbot
enthält, in Privatflüssen zum Nachtheil der Nachbarn
Uferbewohner durch Hemmung des Ablaufs derselben