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Wem» wir nun gesehen haben, daß die Annahme
eines solchen gemeinsamen Mitbenutzungsrechts aller Ufer-
bewohner an den Gewässern dieser Art der Natur der
Sache entspricht, von dem praktischen Bedürfnisse gefordert
wird, und durchaus notwendig ist, indem, wenn man
Art. 64».:
„Wer ein Eigenthum hat, das an ein fließender Wasser
anstößt, kann dasselbe da, wo es vorbeifließt, benutzen
zur Bewässerung seiner Besitzungen. Ausgenommen
sind hiervon jene fließenden Wasser, welche zufolge des
Art. 538. zum Staars-Eigenthum gehören (alle schiff-
baren oder flößbaren Ströme und Flüffe). Der Eigen-
thümer kann sogar, wenn das Wasser über sein Erbe
fließt, dasselbe nach Belieben brauchen, so weit es sein
Erbe durchströmt: nur muß er sorgen, daß er da, wo eS
seinen Grund verläßt, seinen gewöhnlichen Lauf wieder
erhalte."
Art. 645.:
„Wenn unter den Eigenthümern, denen ein solche»
Wasser nutzen kann. Streit entsteht; so haben die Ge-
richte bei Entscheidung desselben dahin zu sehen, daß
beides vereinigt werde, das Interesse des Ackerbaues
und die Achtung, die dem Eigenthume gebührt. Zn
allen Fällen aber sind die besonder» und örtliche» Ver-
ordnungen über den Lauf und Gebrauch des Wasser»
zu beobachten.^
Der Grundgedanke dieser Materie, insbesondere aber da»
praktische Bedürfniß ist bei dem Art. 645. so richtig auf-
gefaßt, daß jeder durch praktische Erfahrung mit dieser
Materie bekannte Zurist, einer jeden Gesetzgebung diele
Bestimmung nur anwünschen kann.
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