648
keineswegs aber blos aus Chikane zum Nachthcil der
Adjazenten darüber disponiren.^")
4.
Jedem Uferbewohner als solchem steht die Befugttkß
zu, sobald er sein Interesse nachweiset, darauf anzu-
tragen, daß unter den Ekgenthümcrn, denen ein solches
Wasser nutzen kann, der Gebrauch desselben so regulirt
werde, daß kein wesentlicher Nachthcil für den Andern
daraus erwachse und die Nutzungs-Möglichkeit Aster
erzielt werdet')
5.
Die Theklnehmungsrechte eines jeden Anwohners wer-
den außer durch die Eigenschaft als Uferbesttzer zu-
nächst durch dcu Besitzstand bestimmt.
6.
In Kollisionsfallen sind die Verhältnisse hauptsäch-
lich nach den Vorschriften vom gemeinschaftlichen §i-
genthume im Titel 17. Abschnite I. des Allg. L. R-
zu regulircn.
7.
Die Nutzungsrechte derjenigen, die nicht Adjazenten
sind, müssen in der Regel nach den Grundsätzen von
Servituten behandelt werden.22)
30) Grundier'S Polemik tz. aao.
w) Ob mit, oder ohne Entschädigung muß nach der Eigen-
thümlichkert des besonder« Falls mit Rücksicht auf den
§. 262. Thl. I Tit. 9. beurtheilt werden.
22) Sehr zweckmäßig und der Natur der Sache entsprechend
sind auch die Bestimmungen des Cod. Napoleon hierüber: