Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

Uferbewohner au den Privatflüsscn voraus, sondern ent»
hält auch' die Anerkennung des Grundsatzes, daß in
Kollisionsfällen die Nutzungs-Möglichkeit aller Uferbewohncr
hauptsächlich zu berücksichtigen sey. — Dieses erhellet,
wenn man erwägt:
1. daß ein solcher Antrag der Uferbewohner durch keine
anderen Gründe motivirt zu seyn braucht, als durch
ihre Eigenschaft als Uferbewohncr, und den Nach-
weis, daß derselbe zu ihrem Vortheile in der Be-
nutzung des Wassers oder Abwendung von'Schaden
^bzwecke. — Tenn stände ihnen ein anderweitiger
" speciellcr Rechtsgründ zur Seite, so könnte ihnen
die vollständige Entschädigung nicht abgefordert wer-
den. Würde dabei aber
2. die Annahnie eines gemeinschaftlichen Benutzungs-
rechts aller Uferbewohner, abgesehen von dem Be-
reiche des anliegenden Eigenthums, nicht vorausge,
gesetzt, so wäre des bloßen Vortheils der Uferbc-
wohner halber die Vorschrift nicht erlassen worden.
Denn nur in diesem gemeinsamen Benutzungsrechte
kann der rechtliche Grund für die Zulässigkeit eines
solchen Antrags gefunden werden.")

»7) um sich von der Richtigkeit dieser Argumentation noch
mehr zu überzeugen, braucht man einen solche» Antrag
nur mit einer gehörig substantiirten Klage zu rergleichcn,
indem der Vordersatz (major) derselben nur in der Be-
zugnahme auf da- allen llferbewohnern zustehende Mit.
benutzungSrecht, als dem Klazfundamente, enthalten seyn
könnte.

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