Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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Wenn nun aber grade diese Wassermasse es ist,
worauf es ankommt, so läßt ein ausschließliches Eigen-
thum des Adjazenten daran sich schon aus dem Grunde
nicht annehmen, weil dieselbe ein Ganzes, eine Einheit,
bildet, an dessen Theile ein Besitz nicht denkbar ist,
indem diese sich mit jedem Augenblicke verändern.") —
Es läßt sich mithin nur ein Eigenthum und ein Besitz
an der ganzen Waffermasse annehmen, und dieser ist
nur in der Gesammtheit sämmtlichcr Adjazenten, durch
ihre Grundstücke vermittelt, möglich. — So lange daher
der Fluß besteht, ist selbst an dem Flußbette kein priva-
tives Eigenthum, wie bei den eingeschloffenm Gewässern,
denkbar; und nur die Ufer sind das privative Eigen-
thum der Adjazenten, und wenn der Uferbewohner von
dort aus' mit Ausschluß Anderer über die vorbekfließende
Waffermasse verfügt: so hat dieses seinen Grund dann,
daß eine solche Benutzung einem nicht Adjazenten ohne
Berührung fremden Eigenthums nicht möglich —

"1 Dieser Umstand ist auch wohl ins Auge zu fassen bei der
Abtheilung des All-. L. R. in Privatflüsse im engeren
Sinne und in flumina priv. communia je nachdem
sie eingeschlossene, oder nicht «ingeschlossene Gewässer sind,
um unter die Cathegorie der letzteren nicht wilde, oder
überhaupt solche Gewässer zu subsummiren, welche per-
petuam causam fluendi nicht in sich tragen, überhaupt
ihrer Natur nach sich zu der erwähnten Selbstständigkeit
nicht erhöbe» haben. Hier muß allerdings in einzelnen
zweifelhaften Fällen, außer jener Eigenschaft, die opinio
accolentium hauptsächlich in Betracht kommen.
») tf. Gründler's Polemik §. 454d.

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