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fertig. Sein Werth besteht also darin, daß es anregt zum
Studircn, daß es Manchem zeigen wird, wie unklar es «och
in seinem Haupte aussieht, daß es manchem Andern Muth
geben wird, das Ungeheure zu wagen. Wir wollen darum
auch nicht vornehm über das Werk absprechen, obgleich es
dieWissenschaft selbst nicht fördert, wird es doch für die Kan-
didaten nützlich seyn— und das ist mehr, als man von
manchen unserer juristischen Compilationen rc.rc. sagen kann!
Der Verf. handelt in diesem Hefte das Gesetz ab in
sieben Titeln: I. Begriff des Gesetzes. l>. Entstehung und
Quellen des G. IH. Eintheilnng des G. IV. Publikation
des G. V. Anwendung des G. VI. Auslegung des G.
VII. Aufhebung des G. In der ersten Abtheilung gibt er
die Fragen (313.), in der zweiten die Antworten, und zwar
diese nicht trocken, sonder» mit allerhand angemessenen Be-
merkungen. — Unter römisches Recht versteht der Verf.
jus romaimm purum mit besonderer Berücksichtigung der
Quellen, unter gemeinem in Deutschland geltenden Rechte
aber den Inbegriff derjenigen, aus dem römischen und
kanonischen Rechte in Verbindung mit dem ursprünglich
deutschen Rechte und den Meinungen'der Rechtslehrer,
entstandenen Vorschriften, welche in Deutschland allgemein
als Gesetze und Rechtswahrheiten anerkannt und beobachtet
werden. Er hat diese drei Systeme, röm., gem. und
Prcuß. nur da besonders oder einzeln vorgetragen, wo sie
von einander wesentlich abweichen; sonst aber gilt der Text
für alle drei Systeme zusammen, und es sind nur einzelne
Abweichungen des einen Systems vor dem anderen ange-
geben worden. Etwas Rechtsgeschichte für den Hausbe-
darf findet sich auch.
Der geneigte Leser sicht also, was er zu erwarten hat.
Der Verf. hat, wie er versichert — und man sieht es auch
am Werke — schon Manchen zum Eramen eingeübt. Einige
Fragen versetzen unwillkürlich in eine obligate Heiterkeit,
z. B. §. 33.: „Auf welche Art und Weise wird hiegegeil
eine allegirte Gesetzstelle in Justinians Institutionen, Pan-
dekten und Codex ausgesucht?" Der Verf. muß seine
Gründe zu dieser Frage gehabt haben, und vor noch nicht
gar langer Zeit soll es wirklich Preußische Juristen gegeben
haben, die eine solche Frage iu Verlegenheit setzte. Das
war doch ein rechter Jammer, und gab ein Bild des Rechts-
zustandes, das wir hier nicht weiter ausmahlen wollen. ,
Vielleicht gebe» uns die folgenden Heste Gelegenheit,
etwas ins Einzelne zu gehen.