Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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(Buch 1.) und des Colonat, und Meyerrechts (Buch 2.),
ebenfalls wie im l°en Werke mit erschöpfenden Anmerkungen
iu den einzelnen §§. des Entwurfs. Der zweite Band
gibt die geschichtliche Einleitung und die Quellen der i>»
ersten Bande behandelten zwei Institute. An urkundliche»
und gesetzlichen Belegen für die Gütergemeinichaft in dem
Fürstentum ÜKntben und Grafschaft Ravensberg sind 27,
in der Grafschaft Rietberg 4, in der Herrschaft Rheda 5,
im Amt Reckeuberg 2, und für das Colonat. und Meyerrecht
im Fürstenthum Minden und Gr. Ravensberg 62, worunter
auch die beiden Ekgenthumsordnungen, in der Graftchaft
Rietberg 16, für die Herrschaft Rheda 1 (das Publ. Patent
der Münsterschen Eigenthumsordnung) abgcdruckt. Die
Quellen über die bäuerlichen Verhältnisse des sonst zum Os.
nabrückischen gehörenden Amts Reckeuberg finden sich im
t<ien ggxxfx bei Paderborn, wo nämlich auch die Osnabruckl-
sche Eigenthllmsordnung gewissermaaßen recipirt war.
Außer den erwähnten beiden Instituten sind hier mcht, w.e
beim lftcn Werke die sonstigen Zusatze zum Allg.L. R., welch»,
fast allein das praktische Interesse der einzelnen Landestherle
berühren und selten eine wissenschaftliche Serte darbreten,
behandelt. , - ..
Beide Werke sind sehr vortrefflich, sie bereichern dre
Wissenschaft des deutschen Privatrechts wesentlich, sie er-
balten bei den Landcsbewohnern die Geschichte und die Kennt-
M'ß ihrer Zustände, sie geben der gesetzgebenden Behörde
sichere Anhalte, sic führen die Frage der Provmzralrechte
der Entscheidung näher, wenn gleich vielleicht nicht immer
im Sinne des Verfassers. Seine Liebe zu den behandelten
Gegenständen hat ihn nämlich mitunter verleitet, Satzungen
als noch vraktisch bestehend anzunehmen, die es nicht mehr
sind, z. B. im I*tn Werke Bd. 1. S. 160. 349. 350. die
früheren Befugnisse deS Obereigenthümers der Mcyergüter
bei der Festsetzung von Brautschätzen, Leibzuchten, Caduettät.
—• Auch dürfte überhaupt der Gesetzgeber aus diesem unv
ähnlichen Werken die Ueberzeugung entnehmen, daß die
Provinzialrcchte anders, als bisher beabsichtigt scheint,
redigirt'werden müssen. Was hier erstlich d,eirn«gen,

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