Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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Paderborn ab, und zwar im erste» Abschnitte die
provinzialrechtlichen Institute, nämlich (Buch 1.1 die all-
gemeine eheliche Gütergemeinschaft, und (Buch 2.) das
Meyerrecht. Im zweiten Abschnitte werden die (son-
stigen) provinzialrechtlichen Zusätze und Ergänzungen zum
allgemeinen Landrechte gegeben. Im zweiten Haupt-
theile ist das Provinzialrecht des Fürstenthums Corvey
behandelt, und zwar im ersten Abschnitt: Meyerrecht und
Dienste (da die Gütergemeinschaft hier nicht mehr, wi-
in Paderborn besteht, vielmehr im Verlauf der Zeiten
untergegangen ist), und im zweiten Abschnitt werden (son-
stige) provinzialrechtlichc Zusätze und Ergänzungen zum
allgemeinen Landrechte eutworfen. — Alles das ist nun
in einzelnen Paragraphen mit begründendenden und er-
läuternden sehr reichen Anmerkungen gegeben.
Der dritte Band liefert im ersten Th eile die
Rechtsgeschichte der ehelichen Gütergemeinschaft und zwar
im ersten Abschnitt die geschichtliche Entwickelung des
Instituts im Allgemeinen, und km zweiten Abschnitt
die geschichtliche Begründung desselben im Fürstenthum
Paderborn, dem ein dritter Abschnitt mit 28 urkund-
lichen und gesetzlichen Belegen sich anschließt. — Der zweite
Th eil enthält die Rechtsgeschichte der gutsherrlich-bäuer-
lichen Verhältnisse, und insbesondere im ersten Abschnitt
die geschichtliche Entwickelung derselben, und daraus her-
vorgezogenen Rechtsinstitute, so sich nun wieder in ältere
Geschichte (Abth. 1.) und neuere Geschichte (Abth 2.) theilt.
Im zweiten Abschnitt (womit der dritte Band beginnt)
werden die urkundlichen und gesetzlichen Belege zu diesem
ersten Abschnitt gegeben, und zwar 37 für Paderborn
und 19 für Corvey. — Der dritte Th eil enthält die
Landesordnungen und sonstigen Beweisstücke, durch welche
die einzelnen provinzialrechtlichen Zusätze zum Allg. L. R«
begründet werden, und zwar 38 für Paderborn und 18 für
Corvey.
Das II" Werk enthält im ersten Bande den
Entwurf der Provinzialrechte für die bezeichncten Landes-
theile, und zwar der allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft

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