Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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Mel gewinnen können in der natürlichen menschlichen
Stellung vor den Fenstern stehend, oder vielmehr ein
vrdknakrer Mensch muß dieses können, denn auf die Per-
son des Eigenthümers kann es nicht gerade ankommen,
weil dieser ja ein Kind, oder gar blind sepn kann.
Sodann kommt aber ferner in Betracht, daß der Besitzer
des älteren Hauses nur das erforderliche Licht behalten
soll, die §§. 142. und 143. auch keine prsesurutiones
juri» et de jure unterstellen. Wenn daher aus be-
sondern örtlichen-, oder räumlichen Verhältnissen z. B.
wegen der Anlage der Fenster in einer massiven Mauer,
das als Maaßstab angenommene Fenstersehen dem Neu-
bauenden außergewöhnlich nachtheilig werden würde; so
muß demselben der Beweis pssen stehen, daß das altere
Gebäude, des Neubaues ungeachtet, das erforderliche
Licht von der Sekte her behalte.

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