Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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einer stillschweigenden Einwilligung liegen, so mußte dem
Nachbar auch ein Widerspruchsrecht ausdrücklich gegeben
werden, weil er ein solches an sich schon aus allgemei-
nen Rechtsgründen nicht bat, theils aber bedurfte es
dazu eines so langen Zeitraumes nicht; an einen Der-
l'Lhrungsbcsitz kann man dabei aber auch nicht gedacht
haben, indem das Allg. 8. R. im Th. l. Tit. 22-
§. 62. das durch Verjährung erworbene Recht der freien
Aussicht als eine besondere Servitut kennt, die dem Be-
rechtigten einen noch größer» Dienst leistet. Es läßt
sich daher nicht verkennen, daß hier die Gesetzgebung,
wie auch Borne mann in seinem Systeme dcS Civil-
rechts bemerkt, ändernd eingreifrn muß. Allein so lange
rs heißt: -ec! habemus ledern, können wir als
praktische Juristen unS darauf nicht vertrösten; sondern
es kommt darauf an: uns nber die Anwendnng und
Auslegung der besagten Gcsetzcsstellen zu verständigen.
Zweck und Absicht deS Gesetzgebers haben wir oben ken
nen gelernt, eben so wissen wir, daß das Erblicken des-
Himmels aus den ungeöffneten Fenstern das allgemeine
Criterium der Maaßbestimmung für den zu belassenden
Zwischenraum ist. — Wenn nun aber der Gesetzgeber
zur Vermeidung factischcr Ermittelungen in den einzelnen
Fälle,, ei» solches äußeres und allgemeines Criterium
aufstcllte, und in technischer Beziehung, wie Bornemann
aus den Materialien anführt, die Specialobservanzen der
Berliner Baukommission dabei zürn Anhaltspunkte nahm,
so mußte derselbe das Natürliche und Gewöhnliche vor-
aussctzen, und konnte die Entscheidung dtr Sache nicht
wollen von Abnormitäten abbängen lassen, wie solche

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