Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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Gesetzgebung ergibt. Der Gesetzgeber kann es nämlich ent-
weder bei dem obigen aus der Natur der Sache hervor-
gehenden Grundsätze bewenden lassen, die Ausgleichung
der möglichen faktischen Konflikte der Thätkgkcit der von
Hause aus gleichem libertas naturalis beider Inter-
essenten anheim gebend, oder er macht im Vormundschaft,
lichen Prinzip den ausgleichenden bonns paterfaim«.
lias zwischen ihnen. — Letzteres Prinzip waltet bekannt,
lich im Allg. L. R. vor, unb bei demselben sind die
vielen Vorschriften im 8. Titel wegen Einschränkung des
Eigenthums zum Besten des NachbarS sehr erklärlich,
aus denen jedoch überall der Grundsatz hervorleuchtet:
Jeder ist zwar zur unbeschränkten Benutzung seines Ei.
genthums befugt, j-doch mit der Einschränkung, daß,
unter Berücksichtigung d-S größeren oder geringeren Nach,
theils auch der Eigenthums-Gebrauch des Nachbars frer
bleibt. In diesem Sinne verordnet nun das Allg. L. R.
zunächst, daß neue Gebäude, je nachdem sie auf bereits
vorhandene ältere Gebäude des Nachbars, oder auf einen >
unbcbaueten Platz stoßen, wenigstens 3 resx. 1 % Werk-
schuh zurück treten müssen. Ten Redaktoren des Allg.
L. R. konnte es als scharfen Logikern, da hier wohl
vormundschaftlich gesorgt werden sollte, nicht verborgen
bleiben, daß noch ein Mittelfall außer dem Bereiche
jener Bestimmung lag, nämlich der: wenn das Eebaude
auf einen unbebauten Platz stoßt, der Nachbar diesen
aber späterhin ebenfalls bebauet, indem hier, ungeachtet
der gesetzlichen Entfernung von 3 Werkschuhen, dem äl,
teren Gebäude alles Licht, und dadurch die Benutzungs-
Möglichkeit entzogen werden kann. Dieser Gesichtspunkt

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