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N a ch w o r t. '' '
-Ueber die Entstehungs-Geschichte und unpraststche
Fassung der §8. 142. und 143. Allg.L. R.4. 8
Preuß. Civilrecht von Borne mann H. Bd. <3.242 seq,
3m Uebrigen kann wohl weder der bei der. Appellatkons-
noch der bei der Nullitäts-Sentenz zum Grunde gelegtm
Interpretation unbedingt beigestimmt.werden.. Der Appel-
lations-Richter geht offenbar zu weit, wenn er es im
Sinnendes Gesetzes für genügend..erachtet, daß man
überhaupt aus dem ungeöffneten fester den, Anbliek des
Himmels gewinnen könne; dagegen scheint der verwundbare
Fl«k der Interpretation der Nullitäts-Sentenz in der
Art und Weise zu liegen, wie die Entwickelung deö
Appellations-Richters, daß die dem ersten Erkenntnisse zum
Grunde gelegte Anstcht nothwendig auf Ungereimtheiten
in r einzelnen Fällen führen müsse, beseitigt wird. Als
Schlaggrund wird nämlich angeführt „denn überall würde
nur der Grundsatz aufrecht erhalten werden, daß em
zehn Jahre lang in Beziehung auf Licht statt gehabter
Zustand durch die Willkühr des, Nachbars nicht mehr
verändert werden solle, worin sich nichts Ungereimtes
zeigt." — Es ist nämlich nicht ganz richtig, hier blos
von der Willkühr des Nachbars zu reden, vielmehr steht
die eine Willkühr der andern, oder vielmehr die eine
lilrertas naturalis der andern gegenüber. ®Ilt ie^er
kann fein Eigenthum bebauen, und zwar, in so fern er
den Vorschriften der §§. 139. und 140. genügt, so