Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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Der Verklagte hat seinen Neubau unter der Herrschaft
deS Allg. L. R. begonnen, und muß daher auch den
darin zum Vortheil der bereits bestehenden nachbarliche«
Gebäude gegebenen Vorschriften sich unterwerfen. —
Der fernere Einwand des Verklagten, daß das Dach
deS Klägers zu sehr hänge, und dadurch das Erblicken
deS Himmels auS den geöffneten Fenstern verhindert
werde, ist eben so wenig begründet. Das Mg.. L. R»
will dem Nachbar aus den mindestens zehn .Jahre
vorhandenen Fenstern das Erblicken des HimmelS, ferner
gegen Neubauten sichern. Es kann daher nicht darauf
ankommen und rosp. dessen Recht hierauf nicht schmä-
lern, wenn viellclcht durch eine andere Bauart. des be-
reits bestehenden Nachbarhauses jener Zweck, leichter zu
erreichen gewesen wäre. Endlich kst auch darin keine
unzulässige Klage-Veränderung - zu finden, wenn Kläger
zur Erreichung seines Klage-Antrages auf Zurückweisung
des Verklagten bei dem vom ihm unternommenen Neu-
bau in die gesetzlichen Schranken im Laufe der Instruction
auf neue Rechtsgründe Bezug genommen hat, zumal im
vorliegenden Falle der Verklagte dadurch gar keinen Nach-
theil erleidet, indem dem Kläger sogar das ursprünglich
geforderte und begründete Mehrere, nämlich das Recht
auf das Licht zugesprochen worden ist.. Ans den ange-
führten Gründen hat demnach überall so, wie. geschehen,
erkannt werden müsse», indem zugleich die Entscheidung
über den Kostenpunkt auf die Bestimmung der §§. 17. und
18. der Verordnung vom 13. Decbr. 1833 sich stützt.
Berlin, den 10. Juni 1835.
CL. S.1

(gez) Busse.

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