Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

526

nicht genügen, um den Blick nach oben gekehrt den Hiut-
mcl sehen zu können, auch von der Größe des Nachbars
würde viel abhangen. Es sind jedoch hier Ungereimt-
heiten nirgend zu erblicken, auch wenn jene Resultate
richtig waren. Tenn überall würde nur der Grundsatz
aufrecht erhalten werden, daß ein zehn Jahre lang in
Beziehung auf Lickt statt gehabter Zustand durch die
Willkühr des Nachbars nicht mehr verändert werden solle,
worin sich nichts Ungereimtes zeigt. '
Nicht also die Interpretation des ersten, sondern
gerade diejenige des Appellations-Richters, widerstrebt
dem Sinne des Gesetzes, und die darauf gegründete Ent-
scheidung muß für nichtig geachtet werden. In der Haupt-
sache aber ist alsdann, nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde
des Verklagten verworfen worden, das erste Urtel ledig-
lich. zu bestätigen. Tie etwaigen Zweifel, ob auch Küche
und Viehstall auf dieselben Rechte Anspruch zu machen
haben, als Zimmer, finden in der ausdrücklichen Vor-
schrift des §. 142. des Allg. L. N. a. a. O., da
selbige von Bchältnisien spricht, ihre Erledigung. Da
dem Kläger aus den §§. 140. und 142. des Allg. L.
R. l. c. eilt zweifaches Bcschrankungsrecht des bauenden
Nachbars znsteht, auf ein Zurückweichen mit dem Neu-
baue um 1 y2 Fuß von der Gränze überhaupt und auf
ein Zurückweichen wegen des Lichts insbesondere, so
konnte es auch kein Bedenken haben ^ den Verklagten,
wie von dem ersten Richter geschehen, in beiden Beziehun-
gen zu verurtheilen, obwohl in der Wirkung die ge-
ringere Beschränkung durch die größere absorbirt wird.
Tie sonstigen Einreden des Verklagten können denselben

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer