Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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nicht, wenn man gerade vor das Fenster hintrat, sondern
wenn man sich bückte, und durch die untersten Scheiben
der Fenster hinaufblickte. Ferner ergab eine Untersuchung
dieser Sachverständigen, daß vor Aufführung des Neu-
baues eine Person von der Größe des Klägers aller-
dings auch in gerader Stellung ans den ungeöffneten
Fenstern den Himmel habe erblicken müssen. Dennoch
fand der Appellations-Richter sich veranlaßt, jene Ent-
scheidung des ersten Richters aufzuheben, weil er an-
nahm, daß es im Sinne des Gesetzes ausreiche, wenn,
wie es doch der Fall sey, auf irgend eine Weise der
Himmel aus dm ungeöffneten Fenstern erblickt werden
könne, sey solches nur auch mit angelegter Wange schräg
nach der Seite sehend, gebückt oder auf einen Stuhl
steigend. Dies entspreche dem wörtlichen Inhalte des
Gesetzes, und eine ausdehnende Erklärung bei Gesetzen,
welche die Freiheit des Eigenthums beschränken, sey un-
zulässig.
Wenn nun der Kläger in seiner Nichtigkeitsbeschwerde
in dieser Argumentation des Appellations-Richters eine
Verletzung eines aus dem Sinne des Gesetzes hervor-
gehenden Rechtsgrnndsatzes erblickt, so muß jenem
unter beigepslkchtet werden. Die Absicht des Geictzcsd"
den Bestimmungen der §§. 142. und 143. des Allg-
L. R. 1. 8. kann doch nur dahin gehen, daß, wenn ein
Zimmer zehn Jahre lang sein Licht unmittelbar v^u
oben empfangen hatte, es durch einen Neubau 'deS Na^
bars hierin nicht beeinträchtigt werden sollte. Daß mau
mit angelegter Wange rechts oder links den Himmel
erblicken kann, trägt zur Helligkeit deS Zimmers nichts

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