Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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stern deS zweiten Stockwerks de» Himmel sehen
könne.
Der Richter erster Instanz hat nun bei der Ein,
«ahme des Augenscheins Fol. 49. seq. act. gefunden,
daß man, wenn man in dem Hause des Klagers grade
Nor die Fenster hintrat und den Blick nach oben wandte,
den Himmel nirgend sehen konnte, nur wenn man in
den Stuben -ob Lit. K und M der Handzeichnung
und in der Küche Q die Wange ans Fenster legte, konnte
Man schräg, rechts oder links den Himmel sehen und in
dem Kuhstall P war solches in schräger Richtung mög,
lich, wenn man auf einen Stuhl stieg. Letzteres hielt
er im Sinne des Gesetzes aber keineswegs für hinreichend,
weil der Zweck desselben nur dahin gehen könne, daß die
Zimmer von oben unmittelbares Licht empfangen sollten.
Er verurtheilte daher den Verklagten, indem übrigens
Unbestritten die Fenster des Klägers seit langer als zehn
3ahren bestanden, mit seinem Neubau nicht blos 1 % Fuß
von der Gränze, sondern überhaupt so weit zurück zu
weichen, daß man in gerader, ungezwungener Stellung
unmittelbar vor den ungeöffneten Fenstern den Blick
Nach oben gekehrt in der ganzen Breite der Fenster in
dem Zimmer der oberN Etage M, ferner in de. Küche
und dem Viehstall P der unteren Etage den Himmel
sehen könne. Sine in der Appellations-Instanz ange-
stcllte Untersuchung durch zwei Bauverständkge Pol. 237
*eq, act. bestätigte jene- von dem Richter erster 3n-
llvnz gefundene faktische Resultat mit- der Abweichung,
daß auS der Stube M und der Küche tz man den
Himmel auch vertikal aufwärts, erblicken konnte, nu^
*A*

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