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1) indem mehreren Miterben zu ihrem Erbtheil
einzelne Sachen, Summen oder Rechte angewiesen
werden; oder
2) indem, Falls der Erblasser nicht über den ganzen
Nachlaß testirt, mehreren im Testamente eingesetzten
Personen gewisse Stücke, Rechte oder Quoten ge»
meinschaftlich ausgcsetzt werden; oder
3) wenn urehreren Erben zujammen Sachen und Rechte
auf ihre Erbportionen ungetheilt angewiesen
werden; oder
4) wenn dasselbe Vermachtniß mehreren Personen zu-
gleich und und ungetheilt beschieden wird.
Ueber die beiden letzten Fälle, die zum Theil schon
oben berührt worden sind, muß hier etwas näher ge»
handelt werden, welchemnächst sich, die beiden ersten Fälle
.von selbst aufklären.
1) Sachen und Rechte, welche mehreren Erben zu»
sammen auf ihre Erbportioncn ungetheilt angewiesen wer-
den, fallen, beim Abgänge des einen dieser Mitgenossett,
nur den anderen, mit Ausschließung der übrigen Erben,
anheim.
Allg. L. R. 1. 12. §. 284.
Wa.i heißt hier zusammen, und was unge-
theilt? — Das erste Wort geht auf die Erben, das
zweite auf Sachen und Rechte. Es ist dem Geiste un-
serer Gesetzgebung und ihrem Sprachgebrauch- entgegen,
wenn man das Wort zusammen auf eine Vereinigung
der Namen in Einem Satze beziehen will, vielmehr drückt
es eine Concurren; Mehrerer im Gegensätze der Einzahl,