Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

Rechte angewiesen sind, bedarf es eines solchen Verbotes
nicht einmal, weil das Allg. L. R. nach dem Obigen
dort ohnehin kein durch Conjunrtion irgend einer Art be«
gründetes engeres Aeereseenzrecht einzelner, sondern nur
allgemeines aller Miterben kennt.
: Daß es im §. 285. Ir. t. heißt, bei einem an^
drücklichcn Verbot des Zuwachses falle die erledigte
Portion jedesmal an die Jntestat-Erben, steht übrigens
der oben entwickelten Theorie nicht entgegen, da das
Gesetz gerade nur eine erledigte Erb Portion den 3«*
testat-Erben zuspricht, wofür die prälegirten Sachen und
Rechte an und für sich nicht gelten können.
b) Sind mehreren Erben bestimmte Sachen und
Rechte zu ihrem Erbthcil angewiesen, so sind sie
von der obigen Regel, daß beim Verbot des Zuwachses
letzterer an die Jntestat-Erben fallen soll, ebenfalls aus«
- -genommen. Denn solche gelten, der Bezeichnung als
Erben-ungeachtet, nach §. 263. h. t. als bloße Lega-
tarien. Ist also unter den Miterben der Zuwachs vet*'
boten, so trifft sie alS Collegatarien dieses Verbot nicht
mit; bezieht sich dagegen das Verbot speciell auf sie,
so geht doch das, was sich durch den Ausfall eines
der Mitgenosscn erledigt, nicht auf die Jntestat-Erben
über. Denn für Lcgatarken ist auf den Fall des ver-
botenen Zuwachses abweichend bestimmt, daß der Ausfall
an die Testaments-Erben fallen soll.
Allg. L. N. §. 372 eit.
Natürlich haben rum auch solche Erben- die bloß
und schlechtweg als Legatarien betrachtet werden müssen,
an dem Zuwachs, der unter den übrigen, als solche

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