Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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daher flctd darauf Bedacht genommen werden müsse»,
entweder die Erbschaft-Gläubiger zu der Erklärung zu
vermögen, daß sie den Uebernehmer der Gcsammtmasse,
den Erbschaft-Käufer, als ihren ausschließlichen Schuldner
annehmen und die übrigen Mit-Erben jeglicher Haftbar-'
keit entlassen wollen, oder der Uebernehmer der Masse
muß angehalten werden, die geschehene Befriedigung der
übernommenen Gläubiger nachzüweiscn.
Auf dieser Dorsicht-Maaßregel wird selbst dann be-
standen werden müssen, wenn man auch die mit dem parens
superstes schichtenden Kinder, nicht als eigentliche Mit-
Erben desselben, im Derhältniß zu dem Vermögen der
prorogirten Gütergemeinschaft und resp. dem verstorbenen
Gatten betrachten will. Denn alsdann erscheinen sie
jedenfalls als Theilhabcr an der Gemeinschaft des Ge,
sammt-Vermögens, und wenn gleich ihr Recht'«»
dieser Gemeinschaft nur ein eventuelles, bis zum Tode
des überlebenden Gatten oder bis zur erfolgenden Schich-
tung mit denselben, ruhendes ist, so trit es doch in
jedem dieser Fälle in volle lebendige Wirksamkeit; also
daß die Kinder als wirkliche Mit-Eigenthümer der Masse
austreten und die Hälfte derselben für sich in Anspruch
zu nehmen haben.' Als solche Theilnehmer an der Ge-
meinschaft aber, sind sie sowohl nach gemeinem Rechte,
«IS nach dem A. L. 9t.129) zur Zahlung aller auf der

der Erbe» gegen die Erbschaft«. Gläubiger nach Ä. L. #•
vergl. eine andere Abhandlung von PinerS Bd. 1. S. 5L5.
^9) L.,2. §. ult. D. famil. erciscundae (10, -2.) L. 6.
Cod. ibid. (3. 36.) 81, 8. R. I. 17. §§. 105 — l07.

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