Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

sondern alS Weichbsidgut immer auS einer Hand, in die
andere gkeng, die Abfindung theilweise realifire» zu können,
sehr willkommen seyn mußte.
Heut zu Tage find fich Stadt und Land in de»
fraglichen Beziehungen viel naher gekommen. Das echte
Eigenthum des Colonats ist an den Colonen übergegan-
gen, der ehemalige Gutsherr ist nur Realbercchtigter ge
blieben; die Colonatgrundstücke sind eben so theilbar als
andere; sie kommen daher gleich diesen zum Anschläge,
freilich nach Abzug der darauf haftenden Lasten und eö
kann auf dem Lande wie in der Stadt nur der Satz
als Regel, gewisscrmaaßen als Rest deH früheren Ge»
wohnheitrcchtes betrachtet und als geltend angenvmrnen
'werden, daß dem überlebenden Gatten, bei der Schichtung
mit den Kindern frei st-ht, von dem Natural - Compler-
der zu theilenden Masse, soviel gegen die Tare des jit»
ventars an sich zu behalten, als zur Conservation der
elterlichen Were erforderlich ist, wogegen sich aber auch
von selbst versteht, daß er nicht befugt ist, solche Thcste
der Gcsamnttmasse den Kindem aufzudringen, welche für
diese von keinem Nutzen seyn können.
Diese Regel ist allerdings eine sehr schwankende
und in Berücksichtigung der neueren Gesetze über die
Theilbarkcit alles Grundbesitzes, in Verbindung ,nrt den
dadurch wieder ins Leben gerufenen alten Bestimmungen
des Statuts, als Gewohnheit noch so unsicher, daß sie
in den meisten Fällen durch gütliche Uebereinknnst der
Interessenten, erst ihre nähere Bestimmung erhalten muß,
wenn ihr solche nicht etwa durch daö »«. erwartende
neue Gesetz über die Regulirung dcr bäucrlichcn.Erbselg

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