Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

theilt; ja das Areal dcS Colonats, kam als solches nicht
einmal zum Anschläge; cs wurde gegen die darauf haf-
tenden Abgaben und Lasten gerechnet und nur der Er-
trag desselben, an Früchten, Fettungen rc., so' wie das
zu seiner Bewirthschaftung erforderliche Inventar, mit
dem übrigen Vermögen, zur Theilung-Masse gebracht
und diese dem parens — wenn er sie nicht freiwillig
einem erwachsenen Kinde mit dem Gute abtrat — gegen
Abfindung überlassen. Befanden sich jedoch bei dem Gute
auch freie Erbländcr, welche nicht zum Cölonate gehörten
und daher theilbar waren, wie anderes Weichbild-Ver-
möge«; so kamen diese allerdings mit zum Anschläge
und sie wurde» auch häufig statt baarrr Abfindung
vrrtheilt..
Zn der Stadt Rüden beschränkte fmttt der ge-
dachten Rücksichten wegen, den Iilbegriff desjenigen, was
nicht getheilt wurde, in der Regel auf Haus und Hof,
auf die zum Haushalte gehörigen Mobilien, auf solche
Sachen, die einer beständigen Fluktuation der Preise unter-
' worfrn sind und sich' daher zur Aufbewahrung für die
Kinder nicht eignen, so wie auf so viel Ackerland und
Feldinventar, als zur Erhaltung der Hauswirthschaft er-
forderlich-schien. Naturaltheiluug kam daher hier immer
in weit größerem Maaße vor und mußte dieses noth-
wcndig thun, weil der überlebende Gatte, dem alles un-
bewegliche Gut zum Anschläge kam, sonst gar zu oft
außer Stande gewesen sryn würde, die Grlbabfindung
dieses Anschlag- aufzubringen; ihm daher das Mittel,
durch Abtretung eines Theils des Grund-Vermögens,
welches ohnehin in keinem geschlossenen Verbände stand,

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