Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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Eroberer Hollands, Grafen v. Bülow-Dennewkz am
6. Februar 1814 eine Pension oder Leibrente von
1000 Ducaten ad dies vitae verliehen. Am 17. April
1815 testirte der General, und befreite seine Witwe als
bestellte Vormünderin von den gesetzlichen Beschränkungen
der §§. 422 — 678. A. L. R. II. 18. Nach der
Schlacht von Belle Alliance dehnte vc^ Königliche Geber
die Leibrente auch auf die männliche Nachkommenschaft
des Generals^ in gerader Linie bis zu deren Aussterben
aus. Am 25. Februar 1816 starb er. Es frug sich
nun, ob rücksichtlich dieser Rente auch die Vormünderin
von den gesetzlichen Einschränkungen befreit sey. Es
handelte sich hier nm die Auslegung des §. 166. des
Anhanges zum A. L. R. 11. 18^ §. 681.: "Diese
Befuguip des Vaters erstreckt sich auch auf das Ver-
mögen, welches den Kindern von Andern als von ihn:,
jedoch vor seinem Tode zugcfallen ist." Nahm man
an, daß die Rente als dey Kindern erst nach des Va-
ters Tode zugrfallcn zu betrachte»:, so mußte hier die
' obcrvormundschaftliche Einwirkung als nicht ausgeschlossen
angesehen werden. Das Ober-Landesgericht und das
Tribunal zu Königsberg und das Geheime Ober-Tribunal
haben diese Einwirkung aber für ausgeschlossen erklärt.
Man hat die Sache aus der Quelle des Anhangspara-
graphen 166., dem Hofrescripte vom 14- März 1796,
entschieden, wo als Grund, warum das nach dem Tode
des Vaters- den Kindern zugefallene Vermögen dcrnm
eingeschränkten Disposition des Vormunds nicht überlassen
Herden solle, angegeben ist, "daß solche Anfälle ad non
cogitata gehören. •> Daraus würde nun aber auch

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