Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

längst ersehnt übrigens vre möglichst rasche Veröffentlichung
der Erkenntnisse des Geheimen Ober - Tribunals ist , so
wird doch nicht zugegeben werde» können, daß dadurch
die Controverse» von selbst ersterben. Nur Gründe
werden die unteren Gerichte, berufen, „ach ihrer Ueber-
zrugung, ohne Rücksicht auf altere Aussprüche der Richter
(§. 6. der Einleit. z. A. L. R.) zu erkennen, überzeugen.
Alldem diese NU» wiederholt gegen die Ansichten dcS
Geheimen Ober--Tribunals erkennen, wird dieses' auch
veranlaßt, seine Mcittlmg ncuerdingö zu prüfen, so wie
umgekehrt die Gerichte einen solchen Impuls durch die
ihnen bekannr gewordenen Aiisichten des Geh. O. Trib.
erhalten. Es wird also- wohl lluxris et refluxus
bleiben, der Gesetzgeber aber bei Zeiten seinen Beruf,
durch neue Gesetze cinzuschrci'ten, erkennen. So ist es
ja auch in Frankreich, wenn ungeachtet der Cassation
des früheren Erkenntnisses der andere Gerichtshof wieder
wie der erste erkennt. —- Es würde gar betrübt scyn,
wenn das Geh. O. Trib. von jetzt an es für seine
Pflicht hielte, bei seinen Meinungen zu beharren, und die
Ulitergerichte sonach nur, um den Partheien Kosten zu
ersparen, eben so crkännten.' Wäre dem also, so würde
die Wissenschaft durch die Vcrorduuiig vom 141 Tecenibcr
1833 nicht gewinnen, sondern sich ciiiigcrinaaßen dem
Handwerksmäßigen nähern, die Verordnung würde der
Sterbetag der Wissenschaft" scyn
D>'e erste Abtheilung liefert die Rechtsfälle,
in welchen das Geheime Ober-Tribunal erkannt har.
(28 Nummern- S. 2-—310.0'
SRr. 1. Ter' Äönig der Niederlande batte deck

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