Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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zu scheu hat (die doch nie zu erreichen ist)-, son-
dem auf eine» möglichst hoben Grad von-Unwahr,
scheinlichkeit desselben, worüber nur die bisherige
vieljährige Erfahrung Auskunft geben kann. .'
2) Zum Grunde des gegenwärtigen Urtheils sind die
bisherigen Verhältnisse und Erfahrungen gelegt,
und es können sich diese allerdings in der Zukunft
einmal ändern. Es kann z. B. wirklich einmal
die Zinszahlung der Staatsschuldscheine durch einen
schweren Krieg unterbrochen werden, oder ess kann
der Staat eine Herabsetzung des Zinsfußes ver-
suchen wollen. In einem solchen Falle aber würde»
auch noch in Zukunft die Obcr-Appellatcn befugt
seyn, auf Verwandlung oder Ergänzung der Caution
auzutragen, weßhalh das Urtheil die Caution für
gegenwärtig genügend erklärt hat. -Auch
in dieser Hinsicht unterscheiden sich wieder die Staats-
schuldscheine von Hypotheken auf Grundstücke gar
Nicht. Denn auch wenn durch die Hypothek eiues
Hauses oder Landgutes Caution gestellt ist, kann
durch Brand oder Einsturz des Hauses, so wie
durch ein bleibendes sehr starkes Sinken der Frucht-
und Güterpreise eine ähnliche Ergänzung nöthig
njerden, wozu dann der Creditor ebenso unzweifelhaft
befugt seyu wird.
Bei dem vorliegenden Verhalt' sprechen Billigkeits-
gründe für die 'Vergleichung der Kosten aller Instanzen.
Es hat mithin, wie geschehen, hier erkannt werden
müssen.

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