Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

— 25.9 —
nach aller Erfahrung aber diese Zinszahlung höchst sicher
und regelmäßig erfolgt, und insbesondere von dein zu-
fällig steigenden uud fallenden Course der Staatsschuld-
schcine ganz unabhängig ist, so liegt.darin allerdings
eine genügende Cantion für die Rente«
' Man hat dagegen eingcwcndet, daß auch diese Zins-
zahlung möglicher Weise in der, Zukunft einmal, unter-
bleiben könne.
Zwei Gründe dienen. zur Widerlegung. dieses Ein-
wurfs: ..."
1) Die bloße Möglichkeit, so wenig sie abgcläugnct
werden kann, . kommt. in jenem .richterlichen Er-
messen nickt in Betracht. Auch .der. reichste, Bürge
kann verarmen, und auch die wcrthpollstrn zur
, Hypothek bestellten Grundstücke können in Kricgs-
zeiten Jahre lang ohne Einkünfte bleiben, al>o auck
keine Zinsen decken. Wenn gleich nun der Creditor
das Recht hat, ans die Subhasiation eines, solchen
Grundstrücks anzurragen, so wird doch dieses Recht
dadurch leicht illusorisch werden, daß dieselbe Cala-
mität einen Verkauf von Grundstücken ganz unmög-
lich machen kann, nicht zn gedenken, daß in solchen
Fällen auch wohl ein Gcneralindult den Gutsbe-
sitzern im ganzen ertheilt werden kann. Alle diese
mit Hypotheken verbnndene Gefahren sind auch
nicht blos ersonnen, sondern sie lassen sich durch
neuere Erfahrungen ganzer Provinzen bewähren.
ES folgt aber daraus, daß das richterliche Er-
messen bei Benrthcilung der Sicherheit einer Caution
nicht auf die absolute Unmöglichkeit eines Verlustes

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