Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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anzunehmen schuldig, und die Kosten aller.Instanzen gegen
einander zu vergleichen und aufzubebe».- ; .
...V,. G r ü n d c.
. l'.'-Dritz- die Ober-Appellanten genügende Cautioir zu
leisten'schuldig sind, steht rechtskräftig fest, und ist jetzt
nicht Gegenstand des Streites. Ob aber die angebotenc
Kaution als gmügend anzusehen ist, kann in Ermange-
lung bestimmter im gemeinen deutschen Recht' gültiger
Gesetze nur durch das richterliche Ermessen festgesetzt
werden.
Wäre nun im vorliegenden Falle von einer Capital-
schuld die Rede, welche den Ober-Zlppellaten in. einer
bestimmten Zeit, oder auch wach ihrer Kündigung bezahlt
werden müßte, so würde - jene. Caution als genügend
vielleicht nicht gelten- können, da man auch bei den«
höchsten Zutrauen in die Zahlungsfähigkeit des StaatS
die Möglichkeit einränmen muß, daß grade zur Verfall-
zeit des Capitals die Staatöschuldschcilje, wegen-äußerer
und zufälliger Einwirkungen, weit unter ihrem Nominal-
wcrth stehen könnten La nun der Staat eine Kündi-
gung dieser seiner Schulden gar nicht zuläßt, folglich
der Börsenverkauf das einzige Mittel ist, sie in baarcs
Geld zu verwandeln, so würde der Creditor wohl cin-
weiiden können, daß in einem solchen leicht möglichen
Falle ei» Theil des Capitals durch die Caution' nicht
gedeckt sey. Ganz anders aber verhält cs sich, wenn,
wie im vorliegenden Falle, eine jährliche Rente der ein-
zige Gegenstand der Forderung ist. Denn da diese durch
die Zinsen der Staatsjchuldscheine völlig gedeckt wird,

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