256
vorwaltenden rein privatrechtlichen Verhältnissen zur un-
bedingten Annahme der Sicherheit -in Staatsschuldscheinen
verbunden seyen.
Dies Erkemttniß ward rmternr 8. Januar 1834
vom Hofgerkchte zu Arnsberg bestätigt unter Compensatio»
der Kosten der Appell. Instanz.
Gründe.
Der Anspruch der Appellate» auf Sicherstellung
der ihnen legirten Rente ist, wie von den Appellanten
auch anerkannt wird, gesetzlich begründet. Hieraus folg,
von selbst, daß die.Appellaten eine solche Sicherheit vert
langen können, welche die 'Gesetze als vollgültig ancrken-
' nen. Diese kann nur durch annehmbare Bürgen oder durch
hinlängliche Pfänder gestellt werden; es ist abcr'kein Gesetz
vorhanden,, welches eine Caution durch Deponirung von
Staatsschuldscheinen dieser Art der Sicherheitsleistung
durchgängig gleich stellt. Aus der Verordnung vom
3. Mai 1821*) kann dieses nicht gefolgert werden, son-
dern diese ist blos auf jene Fälle zu beschränken, die
darin ausgedrückt, sind. Wenn es nun darin heißt, daß
die Staatsschuldscheine volle pupillarische Sicherheit ge-
*) S. 46. der Gesetz-Sammlung von 1821. Die Appellanten
hatten sich hierauf, obschon die Verordnung nur rückflcht«
: lich der Capitalien der Kirchen, Schulen, milden Stiftun-
gen und aller andern öffentlichen Anstalten, so wie der
Vormundschaften und VerlassenschaftL- und Kredit-Massen
erlassen, berufen, weil daraus die Ansicht des Gesetzgebers
über die Sicherheit der Staatsschuldscheine hervorgehe,
«nd das richterliche Arbitrium dadurch bestimmt werde.