Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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Gläubiger sich zum Bchuft derLilgüng- seiner Forderung
an den Kapitalwerth einer seinem Schuldner zustehrndcn
Rente halten will, ihm, sofern-dieselbe nicht Zubehör
eines Grundstücks ist, und->-daher:> mit.. diesem -zugleich
subhastkrt werden kann, nach-Vorschrift des- §. -10. des
Gesetzes vom -4. Juli 1822 -kein-anderes Mittel -übrig
bleibt, als sich die Rente zu dem gesetzlichen oder ver-
tragsmäßigen Ablösungspreise oder in Ermangelung eines
' solchen zu dem mit fünf Prozent zu berechnenden Kapi-
tals-Betrage übereignen oder anweisen zu lassen. . Eine
Veräußerung an einen Dritten im Wege der Subhastatkon
oder Auctio» findet überall nicht statt, und es kann daher
dem Creditor, wenn er die Uebcrwcisung kn der gedach,
ten Art für sich nicht vortheilhast findet, nur überlassen
bleiben, seine Befriedigung durch crecutivische Beschlag-
nahme der einzelnen terminlichen Rcntenlcistungen zu
suchen." Hamm, den 11. Juli 1834.
König!. Ober-Landes-Gericht.
Die Sache wird schwerlich in dieser Lage bleiben
können. Die durch die vielen Gesetzgebungswechsel schon
so sehr benachthciligten Gutsherrn leiden hiedurch zu sehr
in ihrem Ctedit. Solche gezwungene Moratorien, denn
anders nicht» ist doch die Nothwendigkeit, vor und nach
durch erekutivksche Beschlagnahme der einzelnen termin-
lichen Rentenleistungen sich befriedigen zu lassen,, wenn
man nicht die Rente 40 Prozent über dem laufenden
Preise in einer Gegend, wo der Gläubiger -sie nur mit
großen Beschwerden benutzen kann, annehmen will, schaden
am Ende doch nur den Schuldnern, führen den Wucher

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