Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

81

daß in einem solchen Falle selbst die Erben des Kon.
trahenten die Verjährung nicht anfangen können.
Daraus, daß in einem durch den Erblasser abgeschlos-
senen Vertrage die Grenzen einer Sache deutlich und ge-
nau bestimmt sind, folgt nicht, daß, wie der Appellations-
richter sich ausdrückt, die Erben sich nothwendig im bösen
Glauben befinden mü»en, wenn sie die in dem Vertrage
bestimmten Grenzen überschreiten. Der Vertrag kann ab.
Händen gekommen, oder in Vergessenheit gerathen sein, es
kann die Meinung vorgewaltet haben, daß er durch ein
anderweites Abkommen beseitigt sei re. re.
In allen diesen Fällen kommt, wenn auch die Gren-
zen der Sache völlig klar bestimmt sind, in Rücksicht der
Verjährung den Erben jedenfalls die 50jährige Präserip-
tion nach §. 660. am angeführten Orte zu Statten. Und
ist keine völlig deutliche Bestimmung der Grenzen erfolgt,
so reicht schon die 30jährige Präseription hin. Rur wenn
sie der wirklichen Unredlichkeit überführt werden können,
d. h. wenn eö nachgewiesen werden kann:
daß sie der ihnen beiwohnenden Ueberzeugung unge-
achtet, daß ihnen das Recht nicht gebühre, sich solches
dennoch doloser Weise angemaßt haben, tritt der
§. 663. ein.
Dies ergibt sich schon deutlich genug aus dem S> 663.
selbst, wonach eine wirkliche Ueberführnng von der Unred-
lichkeit des Besitzes verlangt wird.
Nicht minder deutlich sprechen sich hierüber die §§.
614. u. 615. auö. Und der §. 614. bestimmt ganz aus-
drückt ich:
daß ein jeder Nachfolger im Besitze, er sei Erbe oder
nicht, außer dem Falle deS §. 584. die Verjährung
selbst dann anfangen könne, wenn gleich der Besitz
seiner Vorfahren unredlich gewesen sei.
XVI. Jahrgang, 1 Heft.

6

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer